AGB Beratung

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Merl Media Consult

Stand: März 2021

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge im Bereich Unternehmensberatung, Coaching, Moderation und Workshops sowie Interim Management und gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen Merl Media Consult und dem Auftraggeber.

Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben weder in Rahmenverträgen noch in Einzelverträgen oder Bestellungen Gültigkeit, es sei denn Merl Media Consult hätte der Geltung abweichender Bedingungen schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall der Inbezugnahme in der laufenden Korrespondenz.

Unbedingt zu beachten ist, dass für unsere Filmproduktion, In- und Outhouse-Seminare abweichende AGB gelten.


 

2. Leistungen von Merl Media Consult

2.1

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Merl Media Consult nur die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges.

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht von Merl Media Consult auch dann nichts ändert, wenn diese sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse ihrer Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige schriftliche Berichte, Studien und dergleichen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – insbesondere keine Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.

2.2

Merl Media Consult ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen.

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass Merl Media Consult keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten schuldet oder leistet. Soweit Merl Media Consult für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, handelt Merl Media Consult nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden.

2.3

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Merl Media Consult nicht dazu verpflichtet ist, die dieser schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Falls Merl Media Consult jedoch erkennt, dass die ihr schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß sind, wird sie darauf hinweisen.

2.4

Merl Media Consult unterliegt bei der Durchführung des Auftrages keinen Weisungen des Auftraggebers. Die Auswahl, Anweisung und Beaufsichtigung der zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeiter obliegt Merl Media Consult.

2.5

Eine Änderung, Erweiterung oder Eingrenzung des Leistungsumfangs im Rahmen eines Einzelvertrages bzw. einer Bestellung kann zwischen den Parteien nur schriftlich vereinbart werden und erfolgt gegen Anpassung der vereinbarten Vergütung und etwaiger vereinbarter Termine.

2.6.1

Der Auftraggeber informiert Merl Media Consult unverzüglich schriftlich über Leistungsstörungen.

Soweit Merl Media Consult die Leistungsstörung zu vertreten hat und der Auftraggeber seinen Pflichten nach Ziffer 4 dieser AGB nachgekommen ist, erbringt Merl Media Consult die vereinbarte Leistung vertragsgemäß innerhalb einer von Merl Media Consult gewählten angemessenen Frist, sofern und soweit die Nachholung möglich und sinnvoll ist.

2.6.2

Ist die Nachholung der Beratungsleistung unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den jeweiligen Einzelauftrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen werden vereinbarungsgemäß vergütet. Darüber hinausgehende Erfüllungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. Merl Media Consult haftet insbesondere nicht für Schäden aus entgangenem Gewinn.

 

3. Aufbewahrung von Unterlagen

Merl Media Consult ist zur Aufbewahrung der ihr zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen nicht mehr verpflichtet, wenn seit dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses drei Jahre vergangen sind oder seit einer schriftlichen Aufforderung an den Auftraggeber, die Unterlagen abzuholen, ein halbes Jahr vergangen ist.

 

4. Mitwirkungspflicht

4.1

Im Rahmen der einzelvertraglich vereinbarten Leistung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Merl Media Consult erforderlich. Der Auftraggeber informiert Merl Media Consult daher über alle Umstände, die sich aus seiner Sphäre und seinem Einflussbereich ergeben und die Auswirkungen auf die vereinbarte Beratertätigkeit haben können. Insbesondere informiert der Auftraggeber Merl Media Consult möglichst umfassend über die geschäftliche, organisatorische, technische und wettbewerbsrechtliche Situation in seinem Unternehmen.

4.2

Der Auftraggeber schafft alle Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Der Auftraggeber stellt zudem Merl Media Consult alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

4.3

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Merl Media Consult eine oder mehrere Personen zu benennen, die dazu ermächtigt sind, für den Auftraggeber verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Erklärungen abzugeben.

4.4

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere der Verpflichtung zur Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungsschäden hieraus zu seinen Lasten.

4.5

Der Auftraggeber haftet Merl Media Consult dafür, dass die überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch Merl Media Consult ausschließen oder beeinträchtigen.

 

5. Termine

5.1

Soweit keine Termine vereinbart sind, bestimmt Merl Media Consult diese nach eigenem Ermessen.

5.2

Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.

 

6. Datenschutz, Datenübermittlung

6.1

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Vertragsausführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Dasselbe gilt für solche geschäftlichen oder betrieblichen Tatsachen, die von einem der beiden Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnet werden.

Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht unabhängig vom Bestand eines Rahmenvertrages oder eines Einzelvertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt mit der Angebotsphase vor Beginn eines Projektes.

6.2

Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich:

> zum Zeitpunkt des Erhalts bereits offenkundig waren,

> vom empfangenden Vertragspartner im Rahmen eigener unabhängiger Entwicklung erarbeitet wurden,

> zum Zeitpunkt des Erhalts bereits ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitspflichten im Besitz der empfangenden Partei waren,

> ohne Zutun der empfangenden Partei nach Erhalt offenkundig werden

> für die der Empfänger aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist, die Information weiterzugeben, die andere Partei über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten oder

> von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der Vertragspartei erhalten haben.

6.3

Merl Media Consult ist berechtigt, als vertraulich gekennzeichnete Informationen im Rahmen der Zweckbestimmung des erteilten Auftrages an Dritte weiter zu geben.

6.4

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Merl Media Consult erforderlich ist. Merl Media Consult ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

6.5

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftraggebers.

6.6

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter Emails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können.

Sofern der Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der Auftraggeber nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl für den Datenversand vom Auftraggeber zum Auftragnehmer wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office) ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.

6.7

Merl Media Consult ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie – im Rahmen des Auftragsgegenstandes – ggf. einem Dienstleistungsrechenzentrum oder anderen geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat Merl Media Consult deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

6.8

Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

 

7. Zurückbehaltungsrecht

Merl Media Consult steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den Merl Media Consult vom Auftraggeber zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu.

Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Auftraggeber dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses von Merl Media Consult unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.

 

8. Rechte an den Arbeitsergebnissen

8.1

Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz an allen von Merl Media Consult zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücken stehen ausschließlich Merl Media Consult zu.

8.2

Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von Merl Media Consult zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücke ist dem Auftraggeber nur für seinen eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.

8.3

Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse von Merl Media Consult an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Merl Media Consult, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.

 

9. Abwerbeverbot

9.1

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter oder Subunternehmer von Merl Media Consult weder direkt noch indirekt in unzulässiger Weise abzuwerben, um sie im eigenen oder verbundenen Unternehmen zu beschäftigen oder zu beauftragen.

Bei Verstoß gegen diese Pflicht schuldet der Auftraggeber Merl Media Consult eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des zwischen Auftraggeber und abgeworbenem Mitarbeiter vereinbarten Bruttojahresgehaltes bzw. 20 % des zwischen Auftraggeber und Subunternehmer vereinbarten Jahresauftragswertes.

9.2

Im Falle einer Abwerbung durch den Auftraggeber steht Merl Media Consult daneben ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages zu.

Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen werden vereinbarungsgemäß vergütet.

Darüber hinausgehende Erfüllungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. Merl Media Consult haftet insbesondere nicht für Schäden aus entgangenem Gewinn.

 

10. Vergütung

10.1

Die Vergütung von Merl Media Consult wird in den jeweiligen Einzelverträgen bzw. Bestellungen festgelegt.

Die Vergütung kann als Tagessatz, Festpreis oder nach Aufwand vereinbart werden.

10.2

Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt die übliche Vergütung sowie die Erstattung von Aufwendungen in üblicher Höhe als vereinbart.

10.3

Merl Media Consult ist berechtigt, alle 14 Tage nach Beginn des Vertragsverhältnisses über die geleisteten Arbeiten abzurechnen. Das Honorar ist sofort nach Rechnungsstellung fällig.

10.4

Neben dem Honoraranspruch gemäß Absatz 1 steht Merl Media Consult noch ein Anspruch auf Ersatz aller zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen gemachten Aufwendungen und Auslagen zu.

10.5

Sofern bei Ausführung des jeweiligen Einzelauftrages Dienstreisen erforderlich werden, erstattet der Auftraggeber Merl Media Consult folgende im Zusammenhang mit der Beratungsleistung anfallende erforderliche Aufwendungen:

Kilometergelderstattung à 0,50 € pro gefahrenem Kilometer,

Weiterbelastung von Übernachtungskosten nach Beleg,

Kosten von Dienstreisen nach Beleg (Flüge innerhalb eines Landes oder Kontinents: Economy Class; Interkontinentalflüge, Flüge über 7 Stunden Flugdauer oder Nachtflüge: Business Class; Mietfahrzeuge, Taxi, Parkgebühren, Bahnfahrten 1. Klasse etc.), Spesen.

Reisezeit erstattet der Auftraggeber bei einer Vergütung nach Tagessätzen mit 100 % des jeweiligen Stundensatzes, der sich aus dem Tagessatz laut Angebot ergibt. Bei einer Vergütung nach Stunden werden Reisezeiten mit dem jeweiligen Stundensatz berechnet.

10.6

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von Merl Media Consult anerkannten Gegenansprüchen zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur berechtigt, sofern seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

10.7

Alle in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum beim Auftraggeber ohne Abzüge zur Zahlung fällig und verstehen sich immer zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Abweichende Regelungen können im Einzelvertrag bzw. Bestellung festgelegt werden.

10.8

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Merl Media Consult.

Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist Merl Media Consult gleichzeitig berechtigt, vertragliche Gegenleistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

10.9

Mehrere Auftraggeber desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.

10.10

Mit Zahlung von Rechnungen von Merl Media Consult durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.

10.11

Einwendungen gegen Rechnungen von Merl Media Consult sind spätestens innerhalb vier Wochen nach Zugang geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

10.12

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält Merl Media Consult einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung.

Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat Merl Media Consult zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90% der Merl Media Consult für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

 


11. Haftung

11.1

Die Haftung von Merl Media Consult für Schäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt; sie ist im Falle von Fahrlässigkeit auf die Höhe der Versicherungssumme für diese Risiken begrenzt.

11.2

Merl Media Consult haftet jedoch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten); bei letzteren ist im Falle leichter Fahrlässigkeit die Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

11.3

Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen; Merl Media Consult haftet insofern insbesondere nicht für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.

11.4

Die Haftung für den Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

11.5

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

11.6

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Merl Media Consult.

 

12. Verjährung

12.1

Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des Auftraggebers gegen Merl Media Consult verjähren nach 2 Jahren.

12.2

Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn Merl Media Consult Vorsatz zur Last fällt.

 

13. Kündigung des Vertragsverhältnisses

13.1

Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.2

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere die wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch eine Partei, die trotz schriftlicher Benachrichtigung der jeweils anderen Partei unter Setzung einer angemessenen Frist nicht eingestellt werden.

 

14. Beendigung des Auftrags

Der Merl Media Consult erteilte Auftrag wird durch die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen beendet.

Teilt Merl Media Consult dem Auftraggeber schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mit, kann der Auftraggeber die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung Merl Media Consult schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen rügt.

 

15. Ergänzenden Bedingungen für Interim Management

15.1

Wird Merl Media Consult als Interim Manager tätig, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für eventuell erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen.

15.2

Der Auftraggeber wird den jeweils eingesetzten Interim Manager in die beim Auftraggeber geltenden betrieblichen Richtlinien einweisen und entsprechend belehren.

15.3

Die jeweils zur Leistungserbringung erforderlichen Kompetenzen werden dem Interim Manager vom Auftraggeber erteilt. Falls erforderlich, erteilt der Auftraggeber dem Interim Manager eine entsprechende Weisungsbefugnis.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1

Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.2

Gerichtsstand ist der Sitz von Merl Media Consult in Hamburg. Diese kann den Auftraggeber jedoch auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

16.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

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