AGB Filmproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Filmproduktion von Merl Media Consult

Stand: März 2021

1. Allgemeines

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge im Bereich Filmproduktion und gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen Merl Media Consult und dem Auftraggeber.

Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben weder in Rahmenverträgen noch in Einzelverträgen oder Bestellungen Gültigkeit, es sei denn Merl Media Consult hätte der Geltung abweichender Bedingungen schriftlich zugestimmt.

Unbedingt zu beachten ist, dass für unsere Unternehmensberatung, Coaching, Moderation, In- und Outhouse-Seminare und Workshops sowie Interim Management, abweichende AGB gelten.

1.2

Vertragspartner dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend Auftraggeber genannt, können sowohl natürliche, juristische Personen, als auch rechtsfähige Personengesellschaften darstellen.

1.3

Mit der Auftragserteilung und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Auftraggeber, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

1.4

Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von Merl Media Consult erbracht werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

1.5

Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt Merl Media Consult von Ansprüchen Dritter frei.

1.6

Abweichende Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch Merl Media Consult.

1.7

Für den Umfang des Auftrags und seine Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen (auch E-Mail, Fax). Geschieht dies nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

1.8

Kostenvoranschläge von Merl Media Consult stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit mit einer Abweichung der späteren Vergütung i. H. v. plus / minus 10% wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1

Die Vertragssprache ist Deutsch.

2.2

Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen von Merl Media Consult im Zusammenhang mit der Produktion von Recherchen, Castings, Konzepten, Animationen, Filmschnitten und Filmen, sowie Vertonung und Mischung (nach den Vorgaben des Auftraggebers), die zum Teil mit Hilfe von Computern, Film- und Videokameras, Fahrzeugen, Flugzeugen, zivilen Kameradrohnen, Multikoptern oder ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeugen aufgezeichnet werden.

2.3

Sofern Merl Media Consult im Rahmen der Filmproduktion auch die Recherche und die Auswahl der geeigneten Musik zur Untermalung der Videos übernimmt, so sorgt Merl Media Consult für die Lizenzierung der entsprechenden Musikstücke für den angestrebten Zweck. Der Auftraggeber beauftragt Merl Media Consult für diesen Fall, entsprechende Lizenzvereinbarungen für ihn abzuschließen und hat die anfallenden Lizenzgebühren zu tragen. 

Die Abwicklung mit den Verwertungsgesellschaften (insb. GEMA) nach Veröffentlichung des Filmes sowie die Entrichtung der Vergütung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

2.4

Die Leistungen von Merl Media Consult im Zusammenhang mit Film- und Videoproduktionen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie gesetzlichen und/oder behördlichen Rahmenbedingungen erbracht. Der Auftraggeber kann Leistungen außerhalb dieser Vorgaben nicht beauftragen oder deren Erbringung verlangen.

2.4.1

Zu den geltenden Sicherheitsanforderungen im Umgang mit Drohnen gehören insbesondere die folgenden Regeln:

- keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter.

- keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich).

- Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h

- Fluggeschwindigkeiten der Drohne bis max. 60 km/h (mit Red Epic Kamera bis max. 40 km/h)

- Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)

- maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)

- maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)

- kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)

- Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden

- keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sowie 5 Kilometern zu Flughäfen (mit Sondergenehmigung möglich)

- keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist

2.4.2

Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich Merl Media Consult bzw. dessen Subunternehmer um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart oder diese liegt bei Durchführung des Auftrags bereits vor. Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis.

2.5

Der Auftraggeber wird insbesondere rechtzeitig dafür sorgen, dass der oder die Orte, an denen gedreht werden soll(en), Merl Media Consult rechtzeitig mitgeteilt werden und die erforderlichen Genehmigungen (z. B. etwaiger Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer oder Pächter) eingeholt werden.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Betreten von Grundstücken durch Mitarbeiter von Merl Media Consult nicht gegen Rechte Dritter verstößt.

Darüber hinaus hat der Auftraggeber etwaige Einwilligungen von gefilmten Personen rechtzeitig einzuholen, um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu vermeiden.

 

3. Kosten

3.1

Die Vergütung von Merl Media Consult wird in den jeweiligen Einzelverträgen bzw. Bestellungen festgelegt.

3.2

Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Films. Er ist für Merl Media Consult verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.

Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3

Merl Media Consult ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vor Produktionsbeginn, maximal jedoch 50% der Auftragssumme, zu fordern.

Bei Drehs außerhalb Deutschlands oder wenn der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, kann Merl Media Consult im Einzelfall bis zu 100% der vereinbarten Auftragssumme im Voraus verlangen. Der jeweilige Restbetrag wird unmittelbar nach dem letzten Drehtermin abgerechnet.

3.4

Eine Überschreitung der Auftragssumme um bis zu 10% ist vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird Merl Media Consult den Auftraggeber darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch Merl Media Consult widerspricht.

3.5

Mit dem Herstellungspreis werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Herstellungspreis abgegolten sind, kann Merl Media Consult gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.

3.6

Sofern bei Ausführung des jeweiligen Einzelauftrages Dienstreisen erforderlich werden, erstattet der Auftraggeber Merl Media Consult folgende im Zusammenhang mit der Vertragsleistung anfallende erforderliche Aufwendungen:

Kilometergelderstattung à 0,50 € pro gefahrenem Kilometer,

Weiterbelastung von Übernachtungskosten nach Beleg,

Kosten von Dienstreisen nach Beleg (Flüge innerhalb eines Landes oder Kontinents: Economy Class; Interkontinentalflüge, Flüge über 7 Stunden Flugdauer oder Nachtflüge: Business Class; Mietfahrzeuge, Taxi, Parkgebühren, Bahnfahrten 1. Klasse etc.), Spesen.

Reisezeit erstattet der Auftraggeber bei einer Vergütung nach Tagessätzen mit 100 % des jeweiligen Stundensatzes, der sich aus dem Tagessatz laut Angebot ergibt. Bei einer Vergütung nach Stunden werden Reisezeiten mit dem jeweiligen Stundensatz berechnet.

3.7

Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Merl Media Consult vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

3.8

Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Merl Media Consult zurückzuführen sind.

3.9

Wird ein Drehtermin später als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat Merl Media Consult Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

3.10

Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:

- bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars

- bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars

- bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars

- bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars

3.11

In Fällen, in denen sich kurzfristig (innerhalb von 24 Stunden vor dem Auftragstermin oder am Tag der Auftragsausführung selbst) herausstellen sollte, dass die Durchführung eines Auftrages wegen schlechter Witterungsbedingungen (z. B. Stark- oder Dauerregen oder Sturm) ohne eigene Stornierung durch den Auftraggeber und ohne Verschulden einer Vertragspartei nicht möglich sein sollte und lässt sich (etwa wegen des Fixcharakters des Auftrags, z. B. Filmen einer bestimmten Sportveranstaltung) auch kein geeigneter Ausweichtermin finden, ist Merl Media Consult berechtigt, für den ausgefallenen Tag eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß Kostenvoranschlag zu verlangen.

3.12

Alle in Rechnung gestellten Beträge sind unmittelbar nach Zugang beim Auftraggeber aber spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig und verstehen sich immer zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.13 

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Merl Media Consult.

Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist Merl Media Consult gleichzeitig berechtigt, vertragliche Gegenleistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

3.14

Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist Merl Media Consult zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber zu.

3.15

Mehrere Auftraggeber desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.

3.16

Mit Zahlung von Rechnungen von Merl Media Consult durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.

3.17

Einwendungen gegen Rechnungen von Merl Media Consult sind spätestens innerhalb vier Wochen nach Zugang geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

 

4. Widerrufsbelehrung

4.1 Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag vor Zahlung des ersten Abschlags zu widerrufen.

Tritt der Auftraggeber danach von einem erteilten Auftrag zurück, kann Merl Media Consult unbeschadet der Möglichkeit, ei­nen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Betrags für die durch die Bearbeitung des Auf­tra­ges entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere die wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch eine Partei, die trotz schriftlicher Benachrichtigung der jeweils anderen Partei unter Setzung einer angemessenen Frist nicht eingestellt werden.

4.2 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

 

5. Haftung

5.1 Merl Media Consult haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Merl Media Consult haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet Merl Media Consult jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Insgesamt ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung.

5.2

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

5.3

Merl Media Consult weist darauf hin, dass für das eigene Equipment (Kamera, Fahrzeug, Flugzeug, Multikopter etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a. Haftpflicht) besteht. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Auftraggebers angemietet oder eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht.

Für bestimmte Geräte (z. B. Red Epic oder spezielle Kameramodellen), die auf Wunsch des Auftraggebers verwendet werden sollen, kann Merl Media Consult eine zusätzliche Geräteversicherung abschließen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

Soll Merl Media Consult auf Wunsch des Auftraggebers dessen eigene Geräte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kann Merl Media Consult den Einsatz solcher Geräte entweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unter Ausschluss jeglicher Haftung einsetzen.

5.4

Die Haftung von Merl Media Consult beschränkt sich bei fahrlässigen und/oder schuldhaften Verlust oder Beschädigung von Rohmaterial ausschließlich auf Neulieferung in gleichem Umfang.

5.5

Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn Merl Media Consult hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.

5.6

Der Auftraggeber haftet für die im Zusammenhang mit der Verwendung des Film- und Bildmaterials stehenden Texte. Eine tendenzfremde Verwendung oder Verfälschung sowie strafrechtlich relevante Nutzungen, insbesondere die zur Herabwürdigung des Urhebers, abgebildeter Personen oder sonstiger Dritter inklusive Personenvereinigungen führen können, sind unzulässig.

5.7

Der Auftraggeber ist auch dafür verantwortlich, dass er die Freigabe zur Veröffentlichung von den auf dem von Merl Media Consult erstellten Film- und Bildmaterial abgebildeten Personen (Rechteabtretung) einholt, soweit dies gesetzlich notwendig ist.

5.8

Für jede aus der Veröffentlichung von Filmmaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem veröffentlichten Text ruhende Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt Merl Media Consult von allen gegenüber Merl Media Consult geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.

5.9

Die Haftung für den Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen.

5.10

Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Merl Media Consult verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

5.11

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Merl Media Consult.

 

6. Produktion

6.1

Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags oder nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.

6.2

Merl Media Consult trägt ausschließlich die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen dahingehend befolgt wurden.

6.3

Merl Media Consult ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen.

6.4

Wenn der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen.

Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Dreh- und/oder Schnitttermins übergeben werden.

Muss dieses Material durch Merl Media Consult aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.

6.5

Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese an Merl Media Consult überträgt.

6.6

Merl Media Consult haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials.

Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt Merl Media Consult keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen.

6.7

Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an dem verwendeten GEMA-pflichtigen Material besitzt.

6.8

Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdfirmen veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt Merl Media Consult hierfür keine Haftung.

 

7. Gewährleistung

7.1

Merl Media Consult leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Merl Media Consult nach Wahl des Auftraggebers einen anderen mangelfreien Leistungsgegenstand oder beseitigt den Mangel.

Der Mangel gilt auch als beseitigt, sofern Merl Media Consult dem Auftraggeber eine zumutbare Ersatzlösung bereitstellt, welche die Auswirkungen des Mangels vermeidet und deren Einsatz für den Auftraggeber zumutbar ist.

7.2

Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der Auftraggeber berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

7.3

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme.

 

8. Abnahme

8.1

Merl Media Consult übergibt den Film unmittelbar nach der Fertigstellung dem Auftraggeber entweder als Datenträger oder stellt diesen als Downloadlink bereit.

Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen.

Jede Form der Nutzung oder Verwertung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber steht einer ausdrücklichen Abnahme der Leistungsergebnisse gleich.

8.2

Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht.

Auch wenn der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

Grundsätzlich ausgeschlossen sind Geschmacksretouren.

8.3

Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

8.4

Bei berechtigten Mängelrügen ist Merl Media Consult verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit dies technisch möglich ist.

8.5

Änderungswünsche, welche keine Mängel der Produktion betreffen, (wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen) werden dem Auftraggeber von Merl Media Consult in Rechnung gestellt.

 

9. Lieferfrist

9.1

Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen Merl Media Consult und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt.

Merl Media Consult unterrichtet den Auftraggeber auf Wunsch über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.

9.2

Falls Merl Media Consult feststellt, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichtet.

9.3

Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte oder unterbrochen wurde. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist.

Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, ist Merl Media Consult berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

9.4

Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Merl Media Consult trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

 

10. Verschwiegenheit

10.1

Merl Media Consult und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

10.2

Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht unabhängig vom Bestand eines Rahmenvertrages oder eines Einzelvertrages.

Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt mit der Angebotsphase vor Beginn eines Projektes.

10.3

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Merl Media Consult erforderlich ist.

Merl Media Consult ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

10.4

Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, für die der Empfänger aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist, die Information weiterzugeben, die andere Partei über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten oder

10.5

Merl Media Consult ist berechtigt, als vertraulich gekennzeichnete Informationen im Rahmen der Zweckbestimmung des erteilten Auftrages an Dritte weiter zu geben.

10.6

Merl Media Consult ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern.

Bei Einschaltung Dritter hat Merl Media Consult deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

10.7

Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

 

11. Abwerbeverbot

11.1

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter oder Subunternehmer von Merl Media Consult weder direkt noch indirekt in unzulässiger Weise abzuwerben, um sie im eigenen oder verbundenen Unternehmen zu beschäftigen oder zu beauftragen.

Bei Verstoß gegen diese Pflicht schuldet der Auftraggeber Merl Media Consult eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des zwischen Auftraggeber und abgeworbenem Mitarbeiter vereinbarten Bruttojahresgehaltes bzw. 20 % des zwischen Auftraggeber und Subunternehmer vereinbarten Jahresauftragswertes.

11.2

Im Falle einer Abwerbung durch den Auftraggeber steht Merl Media Consult daneben ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages zu.

Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen werden vereinbarungsgemäß vergütet.

Darüber hinausgehende Erfüllungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

Merl Media Consult haftet insbesondere nicht für Schäden aus entgangenem Gewinn.

 

12. Rechte

12.1

Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Merl Media Consult.

12.2

Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, den Film im Internet (Youtube, Webseite) zu nutzen, sowie Kopien des Films für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden.

Für jede andere Nutzungsart (z. B. TV, Kino) müssen die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte bei den Rechteinhabern gesondert erworben werden.

Die Kosten und Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber.

12.3

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

12.4

Merl Media Consult erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die entstandenen Werke und Leistungsgegenstände nach der Veröffentlichung des Gesamtwerks durch den Auftraggeber für eigene geschäftliche Zwecke (z. B. für Präsentationen vor Kunden und für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen, auch wenn in diesem Zusammenhang Kennzeichen des Auftraggebers (Marken, Werktitel oder Unternehmenskennzeichen) oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.

Ebenso ist die Merl Media Consult berechtigt Ausschnitte des gefilmten Rohmaterials in weiteren Filmen zu verwenden (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen).

12.5.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen durch Merl Media Consult selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

12.6

Das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von Merl Media Consult für drei Jahre kostenlos eingelagert.

12.7

Nach Ablauf der drei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch Merl Media Consult entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert werden soll.

12.8

Die Herausgabe von Rohdaten und/oder Rohmaterial ist nicht geschuldet, es sei denn dies ist im Einzelfall gerade der Vertragsgegenstand und die Bearbeitung soll durch den Auftraggeber erfolgen; in diesem Fall räumt Merl Media Consult dem Auftraggeber ein entsprechendes Bearbeitungsrecht ein. Dies erfolgt ausschließlich schriftlich.

 

13. Freiheit von Rechten Dritter

13.1

Der Auftraggeber versichert, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.

Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Auftraggeber hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist verpflichtet, Merl Media Consult von den Ansprüchen Dritter freizuhalten.

Merl Media Consult ist berechtigt, dem Auftraggeber insoweit Weisungen zu erteilen und Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zu verlangen.

13.2

Werden durch eine Leistung von Merl Media Consult Rechte Dritter verletzt, wird Merl Media Consult nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.

Dem Auftraggeber steht gegen Merl Media Consult nur dann ein Anspruch zu, wenn die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Ansprüche nicht durch eine Änderung verursacht wird, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.

13.3

Merl Media Consult ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn Merl Media Consult gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

 

14. Künstlersozialkasse

Die von Merl Media Consult berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen.

Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer Merl Media Consult als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist.

Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden.

Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1

Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen (Salvatorische Klausel) bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

15.2

Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

15.3

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Merl Media Consult in Hamburg.

15.4

Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

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